Neues aus der Gemeinde

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Beschlussfassungen
1. Erlass öffentlicher Gestaltungsplan „Gubristareal“, Weiningen
Der Antrag des Gemeinderates wurde gutgeheissen.
2. Verwaltungsreform 2018 – Erweiterung Stellenplan der administrativen Gemeindeverwaltung
Der Antrag des Gemeinderates wurde gutgeheissen.
3. Schlössli Weiningen – Einbau Personenlift; Kreditabrechnung
Der Antrag des Gemeinderates wurde gutgeheissen.
4. Jahresrechnung 2017 der Gemeinde Weiningen
Genehmigung.
Wahl
Erneuerungswahl eines/einer Delegierten aus dem Kreise der Stimmberechtigten für die Delegiertenversammlung des Zweckverbands «Seniorenzentrum «Im Morgen», Weiningen»
GEWÄHLT WORDEN IST:
- Peter Spori, Zürcherstr. 33b, 8104 Weiningen
Beanstandung zum Protokoll
Beanstandungen gegen die Form und/oder den Wortlaut der Protokollierung sind mit der Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Dietikon, 8953 Dietikon, oder im Rahmen eines Rekurses gegen den einzelnen Beschluss bzw. den Erlass in der Sache geltend zu machen.
Stimmrechtsrekurs
Wegen Verletzungen von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung kann innert 5 Tagen, von dieser Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dietikon, 8953 Dietikon, Rekurs erhoben werden. Eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, kann Stimmrechtsrekurs nur dann erheben, wenn sie die Verletzung schon in der Versammlung gerügt hat.
Rekurse gegen Beschlüsse
Gegen die von der Gemeindeversammlung gefällten Beschlüsse-Nrn. 2, 3 und 4 kann innert 30 Tagen, von dieser Veröffentlichung an gerechnet, rekurrieren, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Gegen die von der Gemeindeversammlung getroffene Erneuerungswahl kann innert 5 Tagen, von dieser Veröffentlichung an gerechnet, Rekurs erhoben werden.
Rekurse sind beim Bezirksrat Dietikon, 8953 Dietikon, einzureichen. Die Eingaben müssen schriftlich erfolgen und haben einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Information
Ein Rekurs gegen den Erlass des öffentlichen Gestaltungsplans „Gubristareal“, Weiningen, nach §§ 329 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist erst möglich, wenn der Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion veröffentlicht und aufgelegt worden ist (§ 5 Abs. 3 PBG). Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a PBG).
-Mitteilung der Gemeinde Weiningen (mis)