Es braucht mehr als den Anschein einer Scheinehe

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Ein 30-jähriger Ausländer hatte gegen Ende 2017 um eine Kurzaufenthaltsbewilligung ersucht, um die geplante Ehe mit einer 25-jährigen Schweizerin vorbereiten zu können. Das Zürcher Migrationsamt wies dieses Gesuch ab.
Der Heiratswillige war bereits Anfang 2013 in die Schweiz eingereist und hatte damals eine Schweizerin, seine Cousine, geheiratet. Diese Ehe wurde im Juli 2017 geschieden, woraufhin der Mann das Land wieder hätte verlassen müssen. Kurz darauf, im September 2017, gelangte er wegen der neu geplanten Heirat mit der 25-Jährigen an das zuständige Zivilstandsamt.
Grundsätzlich gilt gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention, dass Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter eine Ehe eingehen und eine Familie gründen dürfen. Auf dieses Recht können sich auch Personen berufen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten.
Gestützt darauf sind die Migrationsbehörden gehalten, den Aufenthalt einer solchen Personen während der Dauer der Ehevorbereitung zu dulden. Dies allerdings nur, wenn auch feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen.
Dafür und dawider
Und dies ist vorliegend umstritten: Gemäss Verwaltungsgericht gibt es «gewichtige Indizien», die für eine Scheinehe sprechen. So habe der 30-Jährige noch im Juni 2017 behauptet, dass er mit seiner damaligen (ersten) Frau «weiterhin eine echte Lebensgemeinschaft führen» wolle. Beim Zivilstandsamt gab er kurz darauf an, dass die Liebe mit der neuen (zweiten) Verlobten «vor einigen Jahren begonnen» habe.
Das Gericht schreibt von Widersprüchen und zweckgerichtetem Vorgehen, die darauf hindeuten würden, dass die beabsichtigten Ehe «einzig ausländerrechtlichen Motiven dient».
Allerdings sieht das Gericht auch gegenteilige Hinweise: So seien der Mann und die neue Verlobte bereits im Frühling 2017 gemeinsam im Ausland gewesen. Zudem habe er auch zahlreiche Fotos und ein Chatprotokoll eingereicht. Dies könnte darauf hindeuten, dass die beiden tatsächlich bereits früher ein Paar gewesen seien.
«Gesamthaft liegen zwar Hinweise für eine beabsichtigte Scheinehe, indes auch einige Indizien für eine tatsächlich gelebte Beziehung vor», heisst es im Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Zürcher Migrationsamt muss deshalb den Einzelfall noch einmal genauer prüfen.
-Mitteilung der SDA (mis)