In einem juristischen Streit um die Weigerung der hessischen Stadt Wetzlar, die Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung der NPD zur Verfügung zu stellen, hat das Verwaltungsgericht Giessen der rechtsextremen Partei Recht gegeben.
Ein Aktivist der NPD hält ein Plakat mit dem Logo der Partei
Ein Aktivist der NPD hält ein Plakat mit dem Logo der Partei - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Verwaltungsgericht: Nutzungsverweigerung für Wahlkampf war rechtswidrig.
Ad

Die Entscheidung der Stadt, der NPD die Halle zu überlassen, sei rechtswidrig gewesen, entschied das Verwaltungsgericht Giessen am Dienstag.

Geklagt hatte der NPD-Stadtverband Wetzlar, der das Vorgehen der Stadt als rechtswidrig feststellen lassen wollte. Das Giessener Verwaltungsgericht hatte die Stadt mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 verpflichtet, der Partei die Stadthalle im März 2018 für eine Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Im Februar 2018 wies der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Beschwerde der Stadt dagegen zurück.

Auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab am Tag des geplanten Parteitags der NPD Recht. Das Gericht verpflichtete die Stadt dazu, der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus Giessen Folge zu leisten.

Die Stadt ignorierte jedoch auch diesen Richterspruch. Angereiste Parteianhänger wurden nicht ins Gebäude gelassen. Grund dafür sei gewesen, dass die NPD die geforderten Mietbedingungen nicht erfüllt habe. Dazu hätten ein Versicherungsschutz und ein Sanitätsdienst gehört, teilte die Stadt kurz nach der Entscheidung im März 2018 mit.

Dieser Argumentation folgte das Gericht in Giessen jedoch nicht. Die Stadt sei verpflichtet gewesen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu befolgen. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Bindung der Verwaltung an gerichtliche Entscheidungen. Sie seien deutlich und unmissverständlich gewesen.

Die Stadt hätte die Nutzung der Halle auch nicht wegen unerfüllter Mietbedingungen verweigern dürfen. Der geforderte Sanitätsdienst sei mit 38 Einsatzkräften überzogen gewesen. Das von der NPD gestellte Personal von fünf Sanitätern sei ausreichend gewesen, urteilten die Richter.

Zudem habe die Partei einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen können. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der vorgelegte Versicherungsschein unzureichend gewesen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Wetzlar kann gegen die Entscheidung Berufung beim hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

NPDGericht