Konzerthäuser, Theater und Museen können für Schliessungen und Veranstaltungsabsagen in der Corona-Krise Gutscheine an betroffene Kunden ausgeben.
Alte Nationalgalerie in Berlin
Alte Nationalgalerie in Berlin - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesrat billigt Alternative zur Rückzahlung des Eintrittspreises.
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Der Bundesrat billigte am Freitag das am Donnerstag vom Bundestag beschlossene Gesetz, demzufolge dies alternativ zur Rückzahlung des Eintrittspreises möglich ist. Die Regelung gilt für «Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen», für die vor dem 8. März ein Ticket erworben wurde.

In den Erläuterungen zu dem nun verabschiedeten Gesetzentwurf werden zahlreiche Beispiele genannt, etwa «Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe». Aufgeführt sind auch «Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder oder Sportstudios», für die beispielsweise Monats- oder Saisonkarten nicht genutzt werden konnten.

Die Gutscheine sollen für «eine gleichwertige Veranstaltung» bis spätestens zum 31. Dezember 2021 gelten. Nutzen die Kunden den Gutschein nicht, erhalten sie von den Veranstaltern ihr Geld zurück. «Die Aussicht auf ein kulturelles Erlebnis bleibt genauso erhalten wie den Veranstaltern unzumutbare Härten erspart werden», lobte Grütters.

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