In den sächsischen Grundschulen muss der Mindestabstand von anderthalb Metern zum Schutz vor einer Corona-Ansteckung nicht eingehalten werden.
Grundschule in Dortmund
Grundschule in Dortmund - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Lehrerin scheitert vor Oberverwaltungsgericht.
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Die mit der aktuellen Verordnung geltende Abweichung von dieser Regelung sei rechtmässig, entschied das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Donnerstag in Bautzen. Das OVG wies damit die Klage einer Grundschullehrerin zurück, die wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr im Unterricht ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit als verletzt ansah. (3 B 194/20)

Das Gericht folgte dem nicht. Eine Gefährdung der Lehrkräfte durch infizierte Kinder bei Unterschreitung des Mindestabstands von eineinhalb Metern sei bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen. Zudem seien in Sachsen die Neuinfektionen stark gesunken. Darüber hinaus könnten Kinder im Grundschulalter den Mindestabstand noch nicht einhalten.

Eine fortdauernde Beschulung zu Hause hindert nach Auffassung des Gerichts andererseits nicht nur die Eltern daran, ihrer Arbeit nachzugehen, was ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit berühre. Es könne auch «zu schwerwiegenden Entwicklungsdefiziten und zu weiteren Gefahren für die Kinder» führen.

Die aktuelle Corona-Verordnung der sächsischen Landesregierung vom 3. Juni legt fest, dass der ansonsten empfohlene Mindestabstand nicht in Schulen gilt. Stattdessen sollen sich die Einrichtungen mit alternativen Schutzmassnahmen gegen Corona wappnen. Dabei fährt der Freistaat die Strategie, Klassen und Betreuungsgruppen strikt voneinander zu trennen statt kleine Gruppen zu bilden und immer die Abstandsregeln einzuhalten.

Die Landesregierung habe «ein detailliertes Massnahmenbündel ergriffen, mit dem die Infektionsgefahr für Schüler und Lehrkräfte vermindert wird», erklärte das OVG. So könnten Angehörige von Risikogruppen eine Befreiung von der Präsenzpflicht in der Schule erlangen. Eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung infolge eines fehlenden Mindestabstands an Grundschulen könne daher nicht festgestellt werden. Die OVG-Entscheidung kann nicht mehr angefochten werden.

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