Unter gewissen Umständen soll es Unternehmen in Zukunft möglich sein, ausländische Bussen von den Steuern abzuziehen.
Jean-François Rime, Präsident der Wirtschaftskommission des Nationalrats.
Jean-François Rime, Präsident der Wirtschaftskommission des Nationalrats. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Unternehmen sollen ausländische Bussen von den Steuern abziehen dürfen.
  • Die Nationalratskommission befürwortet den Vorschlag mit 13 zu 12 Stimmen.
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Unternehmen sollen ausländische Bussen und Geldstrafen unter bestimmten Bedingungen von den Steuern abziehen dürfen. Das will die Wirtschaftskommission des Nationalrates (WAK). Der Bundesrat und der Ständerat haben anders entschieden.

Die Nationalratskommission war gespalten: Der Entscheid fiel mit 13 zu 12 Stimmen, wie die Parlamentsdienste am Mittwoch mitteilten.

Nach dem Willen der Mehrheit sollen ausländische Bussen dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen, wenn sie eine Handlung sanktionieren, die in der Schweiz nicht sanktionierbar wäre und wenn sie das Höchstmass übersteigen, welches das schweizerische Recht für den betreffenden Rechtsverstoss verhängt.

Sie wolle damit dem Umstand Rechnung tragen, dass im Ausland gesprochene Bussen auch willkürliche und politisch motivierte Komponenten enthalten könnten, schreibt die Kommission. Mit dieser Regelung könnte das Risiko für Schweizer Unternehmen im Ausland in einem überschaubaren Mass gehalten werden.

Verantwortung übernehmen

Die Minderheit der Kommission will dem Ständerat folgen. Unternehmen sollen Bussen und Sanktionen mit Strafzweck demnach nicht von den Steuern abziehen dürfen – und zwar unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland verhängt wurden.

Die betroffenen Unternehmen müssten bereit sein, für im Ausland eingegangene Risiken die Verantwortung zu übernehmen statt sie der Allgemeinheit anzulasten, argumentiert die Minderheit. Ausserdem sei der Antrag der Mehrheit mit Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung verbunden. Und die unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Bussen widerspreche dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung.

Keine explizite Regelung

Das Thema sorgte im Zusammenhang mit den Bussen für Schweizer Banken für Diskussionen. Heute ist nicht explizit geregelt, ob Unternehmen Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck von den Steuern abziehen dürfen oder nicht. Zudem ist die Praxis in den Kantonen unterschiedlich.

Um die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, beauftragte das Parlament den Bundesrat, eine gesetzliche Regelung auszuarbeiten. Inzwischen liegt auch ein Bundesgerichtsurteil vor. Das Gericht entschied im Fall einer europäischen Wettbewerbsbusse, dass finanzielle Sanktionen mit Strafzweck bereits nach geltendem Recht steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Allgemeinheit zahlt

Der Bundesrat argumentiert in seiner Botschaft ans Parlament, dass die Strafwirkung der Busse reduziert werde, wenn diese zum Abzug zugelassen wäre. Die übrigen Steuerzahlenden müssten die Busse oder Geldstrafe indirekt mittragen. Das könne nicht der Zweck der Sanktion sein. Nur gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck dürften zum Abzug zugelassen werden.

In der Vernehmlassung sprachen sich die FDP und die SVP, die im Nationalrat eine knappe Mehrheit haben, für die Abzugsfähigkeit aus. Sie verwiesen auf den Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Durch Bussen steige der geschäftsmässig begründete Aufwand.

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