Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist personell zu dünn ausgestattet. Deshalb hat sie seit ihrer Betriebsaufnahme 2019 Probleme. Von Anfang an unterschätzten die Verantwortlichen den Personalbedarf und die Fallzahlen. Nun soll ein unabhängiges Berufungs- oder Rechtsmittelgericht Abhilfe schaffen.
Bundesstrafgericht Bellinzona
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/TI-PRESS/CARLO REGUZZI

Das Wichtigste in Kürze

  • Das schlagen die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) von National- und Ständerat den Rechtskommissionen der beiden Räte vor.
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Bei der Planung wurden neben der Zahl der nötigen Richterinnen und Richter auch die Fallzahlen und der Raumbedarf deutlich unterschätzt, wie die GPK am Donnerstag mitteilten. Das hatte Konsequenzen für die Arbeit der Berufungskammer des Gerichts in Bellinzona.

Schon vor deren Betriebsaufnahme am 1. Januar 2019 musste das Parlament in aller Eile die bis dahin geplanten Finanz- und Personalressourcen aufstocken, riefen die GPK in Erinnerung. Zudem müssten sich die Aufsichtskommissionen des Parlaments bis heute mit Fragen der Unabhängigkeit der Berufungskammer und deren Raumsituation beschäftigen.

Bei ihren Abklärungen stellten die GPK fest, dass die Verantwortlichen im Planungsprozess bei den Richterzahlen interne Warnungen in den Wind geschlagen hatten. Der damalige Präsident des Bundesgerichts, Ulrich Meyer, und die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als Aufsichtsorgan hätten ihre Aufgaben ungenügend wahrgenommen und die Rollen nicht geklärt.

Insbesondere bei Planung und Aufbau der Berufungskammer habe es an einem eigentlichen Projektmanagement gefehlt, rügten die GPK. Im weiteren stellten die Kommissionen Mängel in der Dossierführung und bei der Protokollierung der Beschlüsse der Verwaltungskommission fest.

Die GPK sehen Handlungsbedarf im Personalbereich und beantragen deshalb den Rechtskommissionen eine Revision der Organisation des Bundesstrafgerichts. Ziel soll die Schaffung eines unabhängigen Berufungs- oder Rechtsmittelgerichts als zweite Instanz sein. Dabei sollen die Rechtskommissionen die bisherigen Konzeptarbeiten des Bundesstrafgerichts einbeziehen.

Die Schaffung der Berufungskammer am Bundesstrafgericht stärkte 2019 den Rechtsschutz. Bis dahin liessen sich Urteile des Gerichts in Bellinzona nur beim Bundesgericht anfechten. Dieses konnte zwar die Rechtsanwendung überprüfen, war aber beim Sachverhalt an Vorinstanz gebunden.

Der Entscheid der Berufungskammer wiederum kann seit 2019 ans Bundesgericht weitergezogen werden. Das Bundesstrafgericht gliedert sich in eine Strafkammer, eine Beschwerdekammer und eine Berufungskammer.

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