Zürcher Verwaltungsgericht stützt Maskenpflicht in Büros

Die Maskentragpflicht schränke zwar das Recht auf persönliche Freiheit ein, heisst es in dem kürzlich publizierten Urteil, über welches Tamedia-Zeitungen als erstes berichteten. Der Eingriff in die persönliche Freiheit wiege jedoch nicht schwer und beruhe auf einer gesetzliche Grundlage.
Die Angestellte wehrte sich gegen eine Anordnung des Regierungsrats vom 11. September 2021. Mit dieser wurde eine Maskenpflicht für die Angestellten der Direktionen und der Staatskanzlei in Innenräumen eingeführt. In der Begründung machte sie geltend, die Maskentragpflicht verletze ihr in der Bundesverfassung verankertes Grundrecht auf persönliche Freiheit.
Das Verwaltungsgericht stimmt dem in seinem Entscheid grundsätzlich zu, stellt aber gleichzeitig fest, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine Einschränkung dieses Grundrechts erfüllt sind. Die Maskentragpflicht liege im öffentlichen Interesse, weil damit Covid-Infektionen, Hospitalisationen und Todesfälle vermieden werden.
Auch die Verhältnismässigkeit sieht das Gericht als gegeben an, da der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Massnahme nicht schwer wiege. Auch eine gesetzliche Grundlage, auf welche sich der Beschluss des Regierungsrats stützten kann, ist laut dem Entscheid vorhanden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.