

Waldgrenzenplan Kanton Aargau

Am 1. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 in Kraft getreten. Der Kanton erlässt flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan.
Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald. Die Abteilung Wald des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt legt den Waldgrenzenplan in den Gemeinden des Kantons Aargau während 30 Tagen, vom 1. bis 30. September 2019, zur Einsicht auf.
Die Auflage findet in Hägglingen bei der Gemeindekanzlei statt. Der Waldgrenzenplan ist während der Auflagefrist auch online auf dem Internetportal der Abteilung Wald (www.ag.ch/wald) einsehbar.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache gegen den Waldgrenzenplan bei der Abteilung Wald erheben. Für weitere Informationen wird auf die offizielle Publikation der Abteilung Wald im Echo vom Maiengrün vom 8. August 2019 oder auf die Publikation im kantonalen Amtsblatt verwiesen.