

Schutzkonzepte für Veranstaltungen obligatorisch

Ab dem 4. August wird der Kanton Thurgau auf Weisung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) stichprobeweise Kontrollen durchführen. Bei Kultur-, Sport-, Freizeit und Unterhaltungsveranstaltungen im Laienbereich und bei Sonderveranstaltungen von professionellen Betrieben müssen die Organisatoren dem Kanton ab sofort bestätigen, dass ein Schutzkonzept vorliegt und aufzeigen, wie dieses umgesetzt wird.
Die Erklärungen werden überprüft. Die Umsetzung vor Ort wird stichprobenweise kontrolliert. Die Gemeinden sind vom Kanton angehalten, bei Veranstaltungen, die sie bewilligen oder die in ihren Einrichtungen stattfinden, die Umsetzung eines Schutzkonzeptes einzufordern.
Private Veranstaltungen ausgenommen
Nicht betroffen sind private Veranstaltungen, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt sind, sowie Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen.
Fünf Tage im Voraus
Veranstalterinnen und Veranstalter sind aufgefordert, spätestens fünf Tage vor der Durchführung eine entsprechende Erklärung bei der zuständigen Stelle einzureichen. Für den Freizeit- und Unterhaltungsbereich ist das Generalsekretariat des Departements für Justiz und Sicherheit (generalsekretariat.djs@tg.ch) zuständig.
Im Bereich Kultur und Sport ist das Generalsekretariat für Erziehung und Kultur (dek@tg.ch) zuständig. Die entsprechenden Formulare sind auf der Website des Kantons und der Gemeinde aufgeschaltet.