

Schutzbauten und forstliche Projekte Laugneri II und Linden

Gütliche Einigung im Rechtsstreit um Perimeterbeiträge
Diese Vereinbarung hat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 30. Januar 2019 zur Kenntnis genommen, somit konnte das Beschwerdeverfahren, bis auf einen Fall, abgeschlossen werden.
Der Gemeinderat ist ausserordentlich froh um diese fast vollständig erzielte gütliche Einigung im Rechtsstreit um die Beitragspflicht der interessierten Grundeigentümer an den Schutzbauten und forstlichen Projekte Laugneri II und Linden. Mit einem Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsanwalt konnte als einziger im Rahmen des Vergleichs keine Einigung erzielt werden. Dieses Verfahren wird somit wohl vom Kantonsgericht zu entscheiden sein.
Verwaltungsgerichtsbeschwerden
Worum ging es? Mit Entscheid vom 6. April 2016 hat der Gemeinderat Weggis für die betroffenen Grundeigentümer in den beiden Gebieten die entsprechenden Perimeterverfügungen erlassen.
Gegen diese Entscheide haben einzelne Grundeigentümer Einsprache erhoben. Mit dem Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 hat die Gemeinde den Kostenteiler bestätigt. Gegen diesen Einspracheentscheid haben einzelne Grundeigentümer der Gebiete Laugneri ll und Linden am 22. November 2017 beim Kantonsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht.
Augenschein des Kantonsgerichts
Am 4. September 2018 hat das Kantonsgericht die Beschwerdeführer und den Gemeinderat Weggis zu einem Augenschein mit anschliessender Audienz eingeladen. Dabei wurde den Parteien vom Kantonsrichter die vorläufige Auffassung des Gerichts mitgeteilt, dass der Perimeter nachvollziehbar und sachgerecht erarbeitet worden sei. Die Methode und die Technik der Erarbeitung entsprächen der Perimeterverordnung. Auch wies der Richter darauf hin, dass der Gemeinderat auf die vorliegenden Gefahrenkarten bezüglich Rutsch- und Sturzprozesse abstellen musste. Diese seien behördenverbindlich. Der Kantonsrichter äusserte sich insbesondere auch zum wirtschaftlichen Spielraum, welcher aus der Perimeterverordnung abzuleiten sei. Er hat die Parteien ersucht, im gegenseitigen Vorschlagsverfahren eine Einigung zu erzielen. Er wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass die anfallenden Prozesskosten bei einem Weiterzug immer gewichtet werden sollten.
Gütliche Einigung mit Vereinbarungen
Diese vom Kantonsgericht vorgeschlagene Einigung konnte nun erreicht werden. Folgende Punkte wurden im Wesentlichen vereinbart: Grundsätzlich hält der Gemeinderat am erlassenen Kostenteiler fest. Bei der Bemessung der Perimeterbeiträge kann jedoch eine Reduktion erzielt werden, indem in einem Gebiet ein ausserordentlicher Beitrag der Gebäudeversicherung zu einem Drittel den interessierten Grundeigentümern weitergegeben wird und im andern Gebiet bestimmte Felssicherungen nicht einzig dem Schutz des Perimetergebietes, sondern dem Bevölkerungsschutz im Allgemeinen zugeordnet werden. Die Beschwerdeführer ihrerseits verzichten auf die Anfechtung der nach Vorliegen der Bauabrechnung ausgearbeiteten Beitragsverfügung.