

Vogelschreckanlagen in Muhen

Gemeinderat und Verwaltung wurden in den letzten Wochen einige Male auf die aufgestellten Vogelschreckanlagen in Muhen angesprochen. Die Angelegenheit wurde im Gemeinderat, mit den Betroffenen und den Landwirten besprochen und nach einem für alle Parteien gängigen Kompromiss gesucht.
Die Vogelschreckanlagen werden aufgestellt, um Sonnenblumen und Mais vor den Krähen zu schützen. Biobauern dürfen offenbar die Aussaat nicht mehr mit Beize ummanteln, weshalb diese von Krähen aus der Erde gerissen wird. Bis die Triebe genug gross sind, wird die Aussaat durch Vogelschreckanlagen geschützt.
Der Gemeinderat ist sich der Unannehmlichkeiten für die betroffenen Bewohner bewusst, versteht aber auch die Anliegen der Landwirtschaft. Der Gemeinderat hofft auf gegenseitiges Verständnis und Entgegenkommen.
Lärmschutzbestimmungen
Zur rechtlichen Situation: Es besteht weder eine kantonale noch eine kommunale Bestimmung, die das Aufstellen einer Vogelschreckanlage verbietet. Eine Vogelschreckanlage kann somit bewilligungsfrei aufgestellt werden. Dennoch untersteht die Anlage den Ruhezeitbestimmungen des Polizeireglements Gemeinde sowie den Lärmschutzbestimmungen des Kantons.
1. Gemäss § 13 Polizeireglement ist Lärm im Freien wie folgt verboten:
- Montag bis Freitag bis 06.00, 12.00 bis 13.00 und ab 20.00 Uhr
- Samstage, Oster- und Pfingstmontag bis 07.00, 12.00 bis 13.00 und ab 18.00 Uhr
- Sonntage ganztags
- Weitere Feiertage ganztags
2. Gemäss Lärmschutzbestimmungen sind die Grenzwerte der Bauzonen einzuhalten. Gegen übermässigen Lärm kann eine Lärmklage beim Gemeinderat eingereicht werden.
Da Landwirtschaftslärm der Gewerbezone zugeordnet wird und der Lärm zur Ermittlung des Grenzwertes über eine gewisse Zeitspanne hinweg und nicht der jeweilige Schuss selbst gemessen wird, werden die Grenzwerte der Lärmschutzbestimmungen in der Regel jedoch nicht überschritten.