Enteignet der Kanton Schwyz Kulturland, soll der Bauer nicht nach den neuen Sätzen des Bundes entschädigt werden. Der Regierungsrat lehnt eine Erhöhung der kantonalen Entschädigungssätze aus juristischen und praktischen Gründen ab.
Ein Bauer mäht bei der Gemeinde Ebersecken LU. (Symbolbild)
Ein Bauer mäht bei der Gemeinde Ebersecken LU. (Symbolbild) - Keystone
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Die Kantonsregierung empfiehlt dem Parlament, eine Motion von Anton Bamert (CVP) abzulehnen. Hintergrund ist die Revision des eidgenössischen Enteignungsrechts. Demnach wird bei einer Enteignung durch den Bund der Landwirt neu mit dem dreifachen Schätzpreis für das betroffene Kulturland entschädigt.

Bamert findet, dass im Sinne der Rechtsgleichheit auch eine Erhöhung der Entschädigung bei Enteignungen, die der Kanton Schwyz vornimmt, angezeigt sei. Der Enteignete würde dann fair entschädigt und der Kanton würde haushälterisch mit dem Kulturland umgehen.

Der Regierungsrat bezeichnete den von den eidgenössischen Räten beschlossenen Faktor Drei aber als verfassungswidrig. Die Entschädigung dürfe nicht dazu dienen, dass der Enteignete einen Gewinn erziele. Die Motion sei deswegen allein schon aus rechtlichen Gründen abzulehnen.

Der Regierungsrat erklärte ferner, dass die Hürden für eine Enteignung hoch seien und es deswegen nicht zu Enteignungen komme, weil der Preis für Landwirtschaftsland zu günstig sei.

Im Kanton Schwyz ist je nach Qualität der Parzelle eine Entschädigung von 5 bis 12 Franken pro Quadratmeter vorgesehen. Das Maximum sei aber beinahe der Regelfall und im kantonalen Vergleich hoch, teilte der Regierungsrat mit. Zudem könnten weitere Nachteile, die durch die Enteignung entstehen, separat vergütet werden.

Der Regierungsrat gibt ferner zu bedenken, dass der Faktor Drei auch beim Realersatz zur Anwendung kommen würde. Dies würde einvernehmliche Lösungen erschweren. Auch gelte es, eine Diskrepanz zum Steuerrecht zu verhindern.

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