Der Schwyzer Kantonsrat hat in seiner Sitzung am Mittwoch eine Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen um je 10 Franken beschlossen. Ab 2021 betragen die Kinderzulagen neu 230 Franken pro Monat, und die Ausbildungszulagen liegen bei 280 Franken pro Monat.
Die Wandmalereien des Rathauses in Schwyz aus dem Jahre 1891 werden aufgefrischt. (Archivbild)
Die Wandmalereien des Rathauses in Schwyz aus dem Jahre 1891 werden aufgefrischt. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/ENNIO LEANZA
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Mit 77 gegen 8 Stimmen folgte der Kantonsrat dem Antrag des Regierungsrats. Die Anpassung des Gesetzes über die Familienzulagen beinhaltet auch eine Senkung des Beitragssatzes für die Arbeitgeber von 1,4 auf 1,3 Prozent.

Die Vorlage der Regierung berücksichtige sowohl familien- als auch wirtschaftspolitischen Anliegen, sagten Sprecher verschiedener Fraktionen in der Kantonsratsdebatte. Die SP hätte sich jedoch noch höhere Zulagen gewünscht, um Familien mit niedrigen Einkommen wirksamer zu entlasten. Mit der Erhöhung der Familienzulagen per 1. Januar liegt Schwyz leicht über dem Mittelwert aller Kantone.

Die höheren Familienzulagen sind möglich, weil der Reservesatz der Familienausgleichskasse auf über 75 Prozent angestiegen ist. Zuletzt hatte der Kantonsrat 2017 eine Erhöhung der Familienzulagen beschlossen. Die neuste Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen bedeuten jährlich wiederkehrende Kosten von rund 2 Millionen Franken.

Im Weiteren hat sich der Schwyzer Kantonsrat mit der Verbilligung der Krankenkassenprämien befasst. Dabei sprach er sich dafür aus, dass die Gesuchstellung für Prämienverbilligung vereinfacht werden soll. Eine entsprechende Motion wurde in ein Postulat umgewandelt und dieses mit einem klaren Stimmenverhältnis von 79 zu 3 als erheblich erklärt.

Der Vorstoss aus der Fraktion der Grünliberalen hatte unter anderem verlangt, dass nicht jedes Jahr ein Gesuch um eine Prämienverbilligung gestellt werden soll, sondern dieses automatisch für die Folgejahre gilt, bis die Gesuchsteller den Verzicht auf die Verbilligungen mitteilen. Ausschlüsse wegen zu später Gesuchseinreichung darf es laut GLP nicht mehr geben.

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