Wie der Kanton Schwyz angibt, ist eine Teilrevision des kantonalen Beurkundungsrechts notwendig, damit die Virtuelle Beschlussfassung umgesetzt werden kann.
Schwyz
Die Kantonsflagge des Kanton Schwyz hängt am Mittwoch 8.Februar 2006 am Dorfplatz von Schwyz vor dem Schwyzer Rathaus an einem Balkon. (Symbolbild) - Keystone
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Mit Inkrafttreten der am 19. Juni 2020 beschlossenen Aktienrechtsrevision kann seit dem 1. Januar 2023 die Generalversammlung der Aktionäre virtuell, das heisst mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort, durchgeführt werden, wie ebenso Verwaltungsratssitzungen.

Damit wird das im Gesellschaftsrecht bis anhin herrschende Unmittelbarkeitsprinzip in physischer Hinsicht vollständig aufgehoben und die Generalversammlung der Aktionäre sowie der Verwaltungsrat können auch beurkundungspflichtige Beschlüsse auf elektronischem Weg (insbesondere per Videokonferenz) fassen.

Die öffentliche Beurkundung solcher virtuellen Beschlüsse ist aber nur möglich, wenn das kantonale Beurkundungsrecht dies zulässt.

Beurkundung virtueller Beschlüsse ermöglichen

Das Verfahren zur Erstellung einer öffentlichen Urkunde hat der Kanton Schwyz im Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung vom 24. Mai 2000 geregelt.

Danach kann eine öffentliche Urkunde nur erstellt werden, wenn die Urkundsperson bei der Beurkundung einer individuellen Erklärung oder bei einer Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen persönlich anwesend ist.

Damit zukünftig auch virtuell gefasste Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionäre sowie des Verwaltungsrates im Kanton Schwyz beurkundet werden können, soll das kantonale Recht zum Beurkundungsverfahren angepasst werden.

Rechtsgrundlage wird geschaffen

Zudem wird für die Fernbeglaubigung der Unterschrift oder eines Handzeichens eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis 16. Juni 2023. Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter auf der Webseite des Kanton Schwyz verfügbar.

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