Wie die Gemeinde Riggisberg mitteilt, haben Strassenanstösser ihre Bepflanzungen und Einfriedungen bis zum 31. Mai 2022 gemäss den Vorschriften anzupassen.
Das Schloss in Riggisberg.
Das Schloss in Riggisberg. - Nau.ch
Ad

In der Gemeinde Riggisberg werden die Grundeigentümer ersucht, ihre Bepflanzungen und Einfriedungen entlang der öffentlichen Strassen und Gehwegen gemäss den Vorschriften anzupassen.

Laut Strassengesetz sind Bäume, Hecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand von mindestens 0,5 Meter gegenüber der Fahrbahn beziehungsweise dem Gehweg anzupflanzen, damit ein Zurückschneiden beziehungsweise vorzeitiges Mähen verhindert werden kann.

Bäume und Äste

Hochstämmige Bäume und Wald haben einen Abstand ab Fahrbahnrand von 3 Metern innerorts beziehungsweise 1,5 Meter ab Gehweghinterkante und 4 Metern ausserorts einzuhalten. Der Abstand wird ab Mitte der Pflanzstelle gemessen. Überhängende Äste dürfen nicht in den über den Strassen freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen, über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 Metern freigehalten werden. Der Raum seitlich zur Fahrbahn respektive Gehweg ist auf eine Breite von mindestens 0,5 Metern freizuhalten.

Heruntergefallene Äste beseitigen

Grundeigentümer haben Bäume und grössere Äste, bei welchen zu erwarten ist, dass sie Wind und Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen könnten, rechtzeitig zu beseitigen. Die Verkehrsfläche ist von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen.

Die Verkehrsübersicht bei Kurven darf nicht behindert werden

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen, dürfen höher wachsende Bepflanzungen und Einfriedungen aller Art (inklusive Geäste) die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzungen und Einfriedungen dürfen an unübersichtlichen Strassenstellen die Fahrbahn um höchstens 0,6 Metern überragen.

Einfriedungen und Zäune

Einfriedungen und Zäune längs öffentlicher Strassen sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen durch den Verkehr sowie den Strassenunterhalt standhalten, insbesondere auch jenen durch den Winterdienst.

Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand beziehungsweise Gehweghinterkante. Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

Stacheldrahtzäune

Für gefährliche Einfriedungen und Zäune sowie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand beziehungsweise 0,5 Metern ab Gehweghinterkante.

Bei Nichtbeachtung erfolgt die Anpassung auf Kosten des Grundeigentümers

Die Strassenanstösser werden ersucht, den aufgeführten Vorschriften bis spätestens 31. Mai 2022 entsprechend nachzukommen. Die Abteilung Bau und technische Dienste kann die in den Strassenraum hineinragenden Äste und andere Bepflanzungen auf das gesetzliche Mass zurückschneiden und allfällige Stacheldrahtzäune entfernen lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden den Grundeigentümern verrechnet (Ersatzvornahme).

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

Riggisberg