Wie die Gemeinde Mörschwil mitteilt, ging es dabei um Artikel zwölf «Auflösung aufgrund Todesfall». Der Zeitraum von bisher 61 Tagen wurde deutlich reduziert.
Gemeinde Mörschwil. - nau.ch
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Das Heimreglement für das Wohn- und Pflegezentrum «GHG Maurini» wurde per 2. Juli 2019 in Vollzug gesetzt. Der Betrieb des Wohn- und Pflegezentrums läuft seit April 2023.

Im operativen Betrieb des Wohn- und Pflegezentrums «GHG Maurini» ab April 2024 wurde eine Unzulänglichkeit des gültigen Heimreglements der politischen Gemeinde Mörschwil für das Wohn- und Pflegzentrum Mörschwil offengelegt.

61 Tage für «Auflösung aufgrund Todesfall» als unverhältnismässig bewertet

Artikel zwölf des Heimreglements besagt, dass die Auflösung des Pensionsverhältnisses im Todesfall am Ende des Folgemonats erlischt.

Im schlechtesten Fall haben Hinterbliebene so bei einem Todestag am 1. des Monats für maximal 61 Tage die reduzierte Pensionstaxe zu zahlen, bis das Pensionsverhältnis aufgehoben ist.

Diese Regelung ist aus Sicht des Gemeinderates unverhältnismässig und im regionalen Vergleich zu hoch.

Die Anpassung von Arikel zwölf «Auflösung aufgrund Todesfall» wird deshalb nach Rücksprache mit der Betreiberin angepasst.

Zehn Tage Räumungsfrist bei Einzelzimmern

Bisher galt, dass das Pensionsverhältnis im Todesfalla am Ende des Folgemonats erlischt.

Entsprechend der Änderung erlischt neu bei Einzelzimmern im Todesfall das Pensionsverhältnis nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Todestag. Das Zimmer muss innerhalb von zehn Tagen geräumt werden.

Bei Alterswohnungen erlischt im Todesfall das Pensionsverhältnis am Ende des Folgemonats.

Die Anpassung wird während 40 Tagen dem fakultativen Referendum unterstellt.

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