

Güttingen bittet um Zurückschneiden von Bepflanzung

Gestützt auf § 42 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Strassen und Wege werden die Anstösser an Strassen und Wegen verpflichtet, überragende Äste im Fahrbahnbereich der Strassen auf eine lichte Höhe von 4,5 Meter, bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2,5 Meter zu stutzen; Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.
Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werden die notwendigen Arbeiten durch das Unterhaltspersonal der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise durch einen von der Gemeinde beauftragten Gärtner ausgeführt.
Die Kosten werden den Pflichtigen in Rechnung gestellt.
Weitere Bestimmungen des Gesetzes
Zusätzlich werden die Anstösser auf folgende Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege aufmerksam gemacht: Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 Zentimeter ab Strassenhöhe erreichen (§ 41 Abs. 1).
Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von 60 Zentimeter zur Strassen- oder Weggrenze einhalten (§ 42 Abs. 3). Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Stockabstand von zwei Meter zur Strassen- und Weggrenze einhalten (§ 42 Abs. 1).
Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 Zentimeter Höhe haben zur Strassengrenze als Abstand die halbe Höhe, mindestens jedoch 90 Zentimeter einzuhalten (§ 42 Abs. 4).