Wie die Gemeinde Roggliswil mitteilt, dienen die angebrachten Füsschen hauptsächlich den Schulkindern, um die geeignetste Überquerungsmöglicheit anzuzeigen.
schulweg schweizerisches bundesgericht
Ein kleiner Bub auf dem Nachhauseweg von der Schule. - Keystone
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An der Unterfeldstrasse gibt es «bfu-Füsschen». Die Markierung «bfu-Füsschen» darf nur auf dem Trottoir oder auf Fussgängerflächen angebracht werden. Sie dient dazu, Fussgängern die geeignetste Querungsstelle in einem Streckenabschnitt ohne Fussgängerstreifen anzuzeigen.

Dabei handelt es sich um die Stelle mit der für Fussgänger grösstmöglichen Sichtweite auf den Fahrverkehr. Die Fussgänger sind gegenüber dem Fahrverkehr auf der Fahrbahn nicht vortrittsberechtigt und sie sind nicht verpflichtet, diese Querungsstelle zu benützen.

Der Fahrverkehr soll durch die «bfu-Füsschen» nicht beeinträchtigt werden.

Rechtliche Aspekte

Die «bfu-Füsschen» haben keine rechtliche Bedeutung. Sie dürfen nicht im Bereich eines Fussgängerstreifens markiert werden.

Die «bfu-Füsschen» werden in der Regel auf dem Schulweg markiert, damit die Schulkinder die sicherste Querungsstelle erkennen. Dabei werden insbesondere die Vier- bis Achtjährigen angesprochen.

Der Verkehrsinstruktor erklärt den Kindern das Verhalten an der Querungsstelle und weist auf die «bfuFüsschen» hin.

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