Der Stadtrat will auf dem ehemaligen Vinora-Areal preisgünstigen Wohnraum erstellen lassen.
Areal
Günstiger Wohnraum geplant: Ex-Vinora-Areal in Rapperswil-Jona. - zVg
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Seit Mitte der 50er Jahre wurde die am nördlichen Ortseingang von Jona gelegene 2.36 ha grosse Fläche von der PetroplastVinora AG (Grundstück Nr. 3243J) als Betriebsareal (Verpackungslösungen) genutzt. Nachdem der Betrieb im Jahr 2016 eingestellt worden war, wurde das gesamte Gebiet in einer Teilzonenplanrevision von der Industriezone neu einer Wohn- und Gewerbezone zugewiesen.

Im Zuge der Umzonung und der vereinbarten Mehrwertabgeltung sicherte sich die Stadt Rapperswil-Jona ein Kaufsrecht im westlichen Bereich des Areals für rund 2'100 m2. Auf dieser Fläche (Baubereich 3) soll eine gemeinnützige Bauträgerin preisgünstigen Wohnraum realisieren.

Der Stadtrat hat ein Ausschreibungsverfahren für die Erstellung preisgünstigen Wohnraums auf der Kaufrechtsfläche auf Grundstück 3243J (ehem. VinoraAreal) durchgeführt. Den Zuschlag erhält die Genossenschaft zum Korn.

Die Genossenschaft zum Korn ist in der Aufgabenstellung sehr erfahren und weist eine stabile finanzielle Situation aus. Sie verfügt über ein breit diversifiziertes Immobilien-Portfolio und kann auf ein über 100-jähriges Bestehen zurückblicken. Die Genossenschaft ist bestrebt, kontinuierlich zu wachsen.

Im Portfolio sind mehrere Liegenschaften enthalten, die neben der Wohnnutzung auch einen Gewerbeanteil ausweisen, was für gemeinnützige Wohnbauträger nicht selbstverständlich ist. Sie verfügt darüber hinaus bereits über Liegenschaften im Kanton St. Gallen und kennt damit die kantonalen Gegebenheiten.

Die Stadt wird mit der Genossenschaft zum Korn einen Kaufvertrag unter Vorbehalt des Kredit-Beschlusses durch die Bürgerversammlung und der Rechtskraft des Sondernutzungsplans Lattenbach abschliessen. Für den Vollzug des Verkaufs wird der Stadtrat das Kaufrecht gegenüber der heutigen Grundeigentümerin nach Eintreten der Rechtskraft des Sondernutzungsplans ausüben.

Für den massgeblichen Wert muss nicht nur der Veräusserungsbetrag, sondern auch ein Einnahmenverzicht (in der Höhe des erzielten Mehrwertausgleichs) eingerechnet werden. Es, obliegt der Bürgerversammlung, abschliessend über das Geschäft zu befinden.

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