Am 1. Januar 2019 ist das revidierte Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen (NHG) in Kraft getreten
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Am 1. Januar 2019 ist das revidierte Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen (NHG) in Kraft getreten. Gemäss dem darauf basierenden § 11 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz sind die Gemeinden neu für Stellungnahmen, welche sie gemäss Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 2 NHG bei Schutzzonen und Schutzobjekten von lokaler Bedeutung bei der kantonalen Fachstelle einholen, entschädigungspflichtig. Die kantonale Fachstelle kann aufgrund einer jährlichen Vereinbarung gegen eine pauschale Entschädigung beigezogen werden. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 11. Juni 2019 der offerierten Pauschale des Kantons Schaffhausen von Fr. 6'000.-- für die notwendigen Fachstellungnahmen und die denkmalpflegerische Begleitung von Schutzobjekten auf kommunaler Stufen zugestimmt.

 

 

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