

Strassenanstösser in Rottenschwil müssen Bepflanzung kürzen

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- beziehungsweise den Wegraum ragen, laufend zurückzuschneiden.
Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich. Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.
Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4,5 Meter freigehalten werden. Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraums mindestens 2,5 Meter betragen. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
Rückschnitt bis Ende Juni 2022
In den Sichtzonen wie bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen, Grundstückszufahrten, Maisfeldern und anderen landwirtschaftlichen Kulturen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimeter und drei Meter jederzeit gewährleistet sein.
Die Grundeigentümer werden aufgefordert, den Rückschnitt bis 30. Juni 2022 vorzunehmen. Weitere Informationen sind im «Merkblatt Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen», welches auf der Webseite der Gemeinde zur Verfügung steht, zu finden.