Die Bewohner aus Meisterschwanden stehen in der Pflicht, sich selbst um die Beitragszahlung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu kümmern.
Gemeindeverwaltung Meisterschwanden
Gemeindeverwaltung Meisterschwanden - Gemeinde Meisterschwanden
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Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) sind ein wichtiger Teil der obligatorischen schweizerischen Sozialversicherung. In der Schweiz wohnende oder erwerbstätige Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen.

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Erwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen. Eine detaillierte Liste ist auf der Internetseite der Gemeinde abrufbar.

Die Versicherten müssen sich selbst um die Beitragspflicht kümmern

Ab 1. Januar des 20. Geburtsjahres (d.h. dem Jahr, in dem man 20 Jahre alt wird) müssen Beiträge entrichtet werden. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, da fehlende Beitragsjahre zu einer Kürzung der Rente führen können. Beitragszahler müssen sich bei der Ausgleichkasse ihres Kantons anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um die Beitragspflicht zu kümmern.

Personen müssen keine Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner oder Ehepartnerin im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1006 Franken pro Jahr entrichtet. Ein Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger.

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