

Eien: Versetzen des Fahrverbots bei der Autobahnbrücke

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) wird diese Verkehrsbeschränkung verfügt:
Gumpelsfahrstrasse, ab Kreuzung Eichenhofstrasse Richtung Autobahnbrücke/Reuss
- Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal Nr. 2.14) mit Zusatz «ausgenommen Landwirtschaft und Unterhaltsdienst» (Verlegung des bestehenden Fahrverbots bei der Autobahnbrücke <Ausschreibung Amtsblatt vom 31. August 1998>)
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt vom 12. September bis 12. Oktober 2020 bei der verfügenden Behörde einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verkehrsanordnung wird erst nach der Signalisation gültig.
Erläuterungen: Im Zusammenhang mit der Parkplatzsituation unter der Autobahnbrücke hat der Gemeinderat über Sofortmassnahmen befunden. Insbesondere wurde ein temporäres Parkverbot signalisiert, damit eine Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge gewährleistet bleiben sollte.
Die Sommerferien haben nun gezeigt, dass dieses Parkverbot nicht beachtet wird. Es wurde weiterhin auf beiden Seiten parkiert. Bei Platzmangel unter der Autobahnbrücke wurde auch ins angrenzende Wiesland parkiert.
Die Parkplatzsituation war an schönen und heissen Sommertagen prekär und nicht mehr kontrollierbar. Die Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen war massiv erschwert bzw. teilweise versperrt. Diese Parkplatzsituation ist für die betroffenen Grundeigentümer nicht mehr tragbar.