Wie der Kanton Luzern mitteilt, soll die Berechnung der Verkehrssteuer bei Personenwagen künftig statt über Hubraum über Gewicht und Leistung erfolgen.
Regierung Luzer
Regierungsgebäude in Luzern. - Keystone

Im Rahmen der Klimadebatte im Juni 2019 erklärte der Kantonsrat parlamentarische Vorstösse erheblich, die eine Ökologisierung der Verkehrssteuer verlangen.

Der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes (JSD) beauftragte das Strassenverkehrsamt Mitte 2021 damit, die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge entsprechend zu ändern.

Insbesondere sollte die Verkehrssteuer an den aktuellen Stand der Fahrzeugtechnik angepasst und eine ökologische Lenkungswirkung erreicht werden.

Positives Echo für neue Grundlagen

Die neuen Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Verkehrssteuer stiessen in der Vernehmlassung grundsätzlich auf ein positives Echo.

Die Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten befürwortete ebenfalls, dass die ökologische Lenkungswirkung im vorgesehenen Steuersystem über ein Bonus-Malus-System erzielt werden soll.

Der Regierungsrat legt dem Parlament nun eine Botschaft zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vor.

Besonders saubere Fahrzeuge erhalten Bonus

Die neue Bemessung der Verkehrssteuer für Personenwagen richtet sich nach Gesamtgewicht und Leistung.

Die ökologische Lenkungswirkung wird durch ein ertragsneutral ausgestaltetes Bonus-Malus-System erzielt.

Für energieeffiziente und besonders emissionsarme Fahrzeuge wird ein Bonusmodell eingeführt.

Davon profitieren Personenwagen der Energieeffizienzkategorie A oder B gemäss Energieetikette, deren CO2-Emissionswert tiefer ist als die Hälfte des jeweils aktuellen, vom Bund in der CO2-Verordnung festgelegten Zielwertes für CO2-Emissionen.

Steuerreduktion ab erster Inverkehrsetzung

Für diese Personenfahrzeuge gilt ab der ersten Inverkehrsetzung während fünf Jahren eine Steuerreduktion von 80 Prozent.

Der Zielwert des Bundes für CO2-Emissionen bei Personenwagen beträgt derzeit 118 Gramm CO2 pro Kilometer.

Zur Kompensation des Steuerausfalls bietet sich das bereits bestehende Malussystem mit Zuschlägen bis höchstens 30 Prozent auf die ordentliche Steuer an.

Das Malussystem mit einem unbefristeten Steuerzuschlag soll grundsätzlich beibehalten werden, wird jedoch um das weitere Kriterium der Höhe des CO2-Emissionswertes ergänzt.

E-Nutzfahrzeuge und E-Motos profitieren von Bonus

Mit einem Malus belastet werden sollen jene Personenwagen, welche die Abgasnorm Euro 3 oder weniger erfüllen oder die einen CO2-Emissionswert aufweisen, der mindestens doppelt so hoch ist wie der jeweils aktuelle Zielwert des Bundes in der CO2-Verordnung.

Der Malus soll wie bis anhin nicht mehr als 30 Prozent der Verkehrssteuer betragen. Veteranenfahrzeuge sind weiterhin von einem Steuerzuschlag ausgenommen.

Leichte Nutzfahrzeuge sollen wie bisher nach dem Gesamtgewicht besteuert werden.

Diese Bemessungsgrundlage gilt neu auch für Kleinbusse, die bisher nach Anzahl Sitzplätze besteuert wurden.

Anpassungen nach der Vernehmlassung

Bei den Motorrädern mit weissem Schild wird neu die Motorenleistung als Grundlage für die Verkehrssteuer herangezogen.

Für die rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge dieser Kategorien gilt eine Steuerreduktion von 80 Prozent ab der ersten Inverkehrsetzung.

Kurz nach dem Start der Vernehmlassung kündigte der Bund methodische Anpassungen bei der Festlegung der Energieeffizienz-Kategorien per Anfang 2023 an.

Umrechnungsfaktor wurde überarbeitet

Konkret wurde bei elektrischen Fahrzeugen der Umrechnungsfaktor überarbeitet. Dieser Faktor wurde um rund 30 Prozent erhöht.

Dadurch sind elektrische Fahrzeuge bei der Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien seit dem 1. Januar 2023 bedeutend schlechter gestellt als bisher.

Daher wurde nach den Anpassungen der Energieetikette das Bonus-Malus-System unter dem Aspekt der Ertragsneutralität überarbeitet.

Gemäss der nun vorliegenden Botschaft sind Personenwagen bonusberechtigt, wenn sie bei der ersten Inverkehrsetzung der Kategorie A oder B gemäss Energieetikette angehören und der CO2-Emissionswert höchstens die Hälfte des jeweils geltenden Zielwertes für CO2-Emissionen des Bundes beträgt.

Batterieelektrische Fahrzeuge sind schwerer

Aktuell liegt dieser bei 118 Gramm CO2 pro Kilometer, die Schwelle für die Bonusberechtigung liegt demzufolge bei 59 Gramm CO2 pro Kilometer.

Die Bemessungsgrundlagen nach Gewicht und Leistung würde rein elektrische Fahrzeuge ohne technischen Ausgleich markant benachteiligen.

Batterieelektrische wie auch wasserstoffelektrische Fahrzeuge sind schwerer als vergleichbare Fahrzeugmodellvarianten mit reinem Verbrennungsmotor.

Grund dafür sind die Speicherbatterien respektive die Brennstoffzellen. Zudem sind die Leistungsdaten von Elektro- und Verbrennungsmotoren nur bedingt vergleichbar.

Mehrgewicht und Mehrleistung werden kompensiert

Bei Elektroautos kann die Maximalleistung aufgrund des Temperaturmanagements von Elektromotor und Batterie nicht dauerhaft abgerufen werden.

Rein elektrisch betriebene Personenwagen, aber auch leichte Nutzfahrzeuge, Kleinbusse und Motorräder mit rein elektrischen Antrieben erhalten daher aufgrund ihres technologiebedingten Mehrgewichts und der Mehrleistung einen Steuerabzug.

Durch diesen Ausgleich werden die verschiedenen Antriebstechnologien gleichgestellt und Fehlanreize in der Grundsteuer eliminiert.

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