Freiheitsstrafe für Luzerner Todesfahrer leicht reduziert

Das Kriminalgericht hatte den Mann unter anderem wegen eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt und eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Das Kantonsgericht bestätigten den Schuldspruch, wie es am Mittwoch mitteilte. Es sprach eine Freiheitsstrafe von acht Jahren aus, wie sie einst die Staatsanwältin gefordert hatte.
Das Urteil liegt ohne Begründung vor. Es ist noch nicht rechtskräftig. Die Vorinstanz bezeichnete die Tat, die sich in jener Augustnacht ereignet hatte, als Racheakt.
Der Beschuldigte hatte am frühen Abend reichlich Alkohol getrunken und sodann beim Strassenstrich im Gebiet Ibach mit einer Prostituierten verkehrt. Wie er vor Gericht aussagte, wurde er danach grundlos von drei alkoholisierten Polen tätlich angegriffen.
Diese entfernten sich dann zu Fuss. Wenig später fuhr auch der Beschuldigte davon, näherte sich von hinten den drei Polen, fuhr aufs Trottoir und prallte in die Gruppe. Einer der Polen starb, ein zweiter wurde schwer verletzt. Der Beschuldigte fuhr nach Hause.
Vor Gericht bestritt er, sein Auto absichtlich aufs Trottoir gelenkt zu haben. Er habe ein Wurfbewegung wahrgenommen, sei erschrocken und habe das Lenkrad losgelassen. «Ich habe nur gehört, wie etwas geknallt hat», sagte der Beschuldigte. An eine Kollision mit einer Person könne er sich nicht erinnern.
Nach seinen Gefühlen nach dem Streit befragt, sagte er, Hassgefühle seien keine da gewesen, nur Angst. Auf Nachhaken des Gerichtsvorsitzenden, wovor er im Auto denn Angst gehabt habe, zumal sich die Polen zu Fuss entfernten, antwortete er: «Es kann ja sein, dass sie zurückkommen, dass noch mehr von denen da sind.»
Sein Verteidiger sagte, es gebe gemäss einem verkehrstechnischen Gutachten keinen Nachweis, dass sein Mandant absichtlich auf diese Personengruppe zugesteuert wäre. Er plädierte auf fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung und erachtete 18 Monate bedingt als angemessen.
Das Gericht dagegen verurteilte den Lüftungsmonteur der eventualvorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung.
Der Vertreter der Privatkläger hatte in der Berufungsverhandlung mehrere hunderttausend Franken Genugtuung für Opfer und Hinterbliebene gefordert. Diese werden an den Zivilrichter verwiesen. Der Beschuldigte schuldet dem Kantonsgericht Verfahrenskosten von rund 66'000 Franken.