

Osteopath leckte Kundin in Baselbiet die Füsse ab!

Das Wichtigste in Kürze
- Vor rund vier Jahren besuchte eine Frau die Praxis eines Osteopathen.
- Während einer Behandlung leckte er ihre Füsse ab.
- Nun wurde der Mann schuldig gesprochen - ein Berufsverbot erhielt er jedoch nicht.
Ein Osteopath leckte an den Zehen seiner Kundin und landete prompt vor dem Baselbieter Strafgericht. Dort wurde er für schuldig befunden, doch trotz des Urteils darf er weiterhin praktizieren. Der Angeklagte wies alle Vorwürfe zurück.
«Er leckte an meinen Füssen wie an einem Stieleis»
Eine 34-jährige Frau suchte vor rund vier Jahren den Osteopathen aufgrund von Fingerschmerzen auf. Schon bei ihrem ersten Besuch in der Praxis fühlte sich die Klägerin unwohl: Der Alternativmediziner habe unangemessenene Kommentare ausgesprochen, ausserdem kam es zu für sie unangenehmen Berührungen während der Behandlung.
Aufgrund der Verbesserung ihrer Schmerzen suchte sie ihn trotzdem ein zweites Mal auf. Wie schon bei der ersten Behandlung wunderte sie sich über ein Gefühl der Nässe an ihren Zehen. Ein Blick verriet ihr, was geschah. «Er leckte an meinen Füssen wie an einem Stieleis», berichtete die 34-Jährige laut «bz Basel» vor Gericht.
Der Schuldige verliess daraufhin das Behandlungszimmer, aus Schock blieb die Kundin liegen. Als er den Raum wieder betrat, vernahm die Klägerin einen Spermageruch.
Aussagen vor Gericht
Nachdem die Anklage erhoben wurde, verlautbarten drei weitere Patientinnen ähnliche Erfahrungen mit grenzüberschreitendem Körperkontakt.
Der Beschuldigte bestritt jedoch alle Vorwürfe und behauptete, dass die wahrgenommene Nässe von Desinfektionsmittel stammte. «Bei meinem Beruf komme ich den Leuten nahe, sie können aber jederzeit melden, wenn es nicht passt», erklärte der Verurteilte.
Schuldspruch ohne Berufsverbot
Trotz aller Verteidigungsversuche wurde der Osteopath schliesslich für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von insgesamt 5000 Franken verurteilt. Ein Berufsverbot wurde jedoch nicht ausgesprochen, denn die Delikte seien von «unzureichender Schwere».