Wie die Gemeinde Zwingen bekannt gibt, sollen Sträucher und Hecken gemäss Gesetz zurückgeschnitten werden, um den Strassenraum nicht zu belasten.
Die Schlossanlage Zwingen an der Birs beim Schloss Zwingen (BL).
Die Schlossanlage Zwingen an der Birs beim Schloss Zwingen (BL). - Nau.ch / Werner Rolli
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Im Frühjahr und Sommer, wenn die Vegetation einsetzt, zeigen sich die Sträucher von ihrer schönsten Seite.

Sträucher können aber auch eine Gefahr darstellen, wenn sie in den Strassenraum ragen oder die Sichtverhältnisse bei Einmündungen, Kurven und Kuppen behindern.

Die Liegenschaftsbesitzer sind dafür verantwortlich, dass Bäume und Sträucher, welche sich auf ihrem Grundstück befinden, die Strassenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Das gesetzlich vorgeschriebene Lichtraumprofil muss so eingehalten werden, dass die Sicht auf Strassensignale und -tafeln nicht beeinträchtigt wird.

Gesetzliche Vorschriften zum Zurückschneiden

Das Lichtraumprofil muss mindestens 4,50 Meter über der Fahrbahn, beziehungsweise 2,50 Meter über dem Trottoir gehalten werden.

Das Lichtraumprofil bedrohende Astwerk (Sturm, Schneelast) muss entfernt werden, um die Wirkung der öffentlichen Beleuchtung zu beeinträchtigen.

Grünhecken dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 Zentimeter von der Grenze und nicht höher als ihre dreifache Distanz von derselben gehalten werden.

Der Gemeinderat ist befugt, nach erfolgloser Aufforderung der Eigentümerschaft, diese Massnahme auf deren Kosten vornehmen zu lassen (Polizeireglement, Paragraf 15).

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