Wie die Stadt Laufen mitteilt, gibt es gegen den Stadtpräsidenten keine Strafanzeige, sondern nur eine Anzeige nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
Das Stadthaus und die Stadtverwaltung am Rande der historischen Altstadt in Laufen.
Das Stadthaus und die Stadtverwaltung am Rande der historischen Altstadt in Laufen. - Nau.ch / Werner Rolli
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In den letzten Tagen wurde in diversen Medien über eine aufsichtsrechtliche Anzeige nach Verwaltungsverfahrensgesetz gegen den Stadtpräsidenten im Zusammenhang mit einer Stadtratssitzung vom Juni 2022 berichtet.

Es handelt sich dabei nicht um eine Strafanzeige, sondern um einen Rechtsbehelf, welcher allen Personen offensteht, um behördliches Handeln durch die Aufsichtsbehörde, hier durch den Regierungsrat, überprüfen zu lassen.

Derzeit laufen Fristen für Stellungnahmen

Der Stadtrat ist befremdet über die Tatsache, dass erst ein halbes Jahr nach der betreffenden Stadtratssitzung und drei Monate nach dem Ausscheiden des Anzeigers aus dem Stadtrat diese Anzeige eingereicht wurde.

Derzeit laufen Fristen für Stellungnahmen, die Stadt Laufen wird daher zum Inhalt der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Stellung beziehen, so lange das Verfahren hängig ist.

Der Stadtrat Laufen wird die Bevölkerung über dessen Abschluss informieren.

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