Wie die Gemeinde Lotzwil mitteilt, werden Grundeigentümer aufgefordert, bis Ende November 2021 Pflanzen und Sträucher gemäss den Bestimmungen zurückzuschneiden.
Hecke
Eine Frau schneidet ihre Hecke zurück. - Pixabay
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Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen des Staates, der Gemeinde und Privaten folgende Hinweise zu beach­ten:

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008, Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Okto­ber 2008, Art. 56 und 57 unter anderem vor:

Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten.

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 m einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehr­höhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis am 30. November 2021 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

Der Grundeigentümer hat Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stür­zen drohen, rechtzeitig zu beseitigen. Er hat die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Rei­sig und Blattwerk zu reinigen.

Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen werden die Gemeindeorgane die Arbeiten auf Kosten der Pflichtigen ausführen. Für Schäden welche an Personen und Fahrzeugen sowie Unfällen, die aus Nichtbeachtung dieser Anordnungen entstehen, sind die Grundeigentümer haftbar. Wir bitten Sie, der Aufforderung Folge zu leisten und danken für Ihr Verständnis.

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