

Auch Weggis ist eine «Rückzonungsgemeinde»

Gemäss Art 15. Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) des Bundes sind die Bauzonen auf 15 Jahre zu dimensionieren und überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. Damit werden der haushälterische Umgang mit dem Boden, der Kulturlandschutz sowie der Zersiedlungsstopp unterstützt.
Diese Gesetzesanpassung wurde am 3. März 2013 von den Schweizer Stimmberechtigten angenommen, in Weggis mit 1054 Ja- gegen 698 Nein-Stimmen. Nun müssen sich die Kantone und die Gemeinden dieser Aufgabe seit Inkrafttreten des RPG am 1. Mai 2014 stellen.
Im Kanton Luzern hat die zuständige Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) 21 Gemeinden identifiziert, die – auch bei einem angenommenen hohen Bevölkerungswachstumsszenario bis 2035 – noch immer zu grosse unüberbaute Bauzonen aufweisen und deshalb als so genannte «Rückzonungsgemeinden» gelten. Diese Gemeinden sind über den ganzen Kanton verteilt: Aesch, Altbüron, Altwis, Büron, Entlebuch, Ermensee, Escholzmatt-Marbach, Flühli, Greppen, Hitzkirch, Mauensee, Rain, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Schwarzenberg, Triengen, Vitznau, Wauwil, Weggis und Zell.
Der Kanton legt die Rückzonungsflächen fest
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 RPG und die daraus abgeleiteten Koordinationsaufgaben S1-8 «Auszonungen und Überprüfung von Reservezonen» und S1-9 «Strategie überdimensionierte Bauzonen und Reservezonen» des Kantonalen Richtplans 2015 sowie gemäss den §§ 38 Abs. 5 und 105 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) hat der Kanton seit Juni 2018 unter Anhörung der jeweiligen Gemeinde die potenziellen Rückzonungsflächen festgelegt. Die Parzellen wurden bezüglich der raumplanerischen Zweckmässigkeit und der Verhältnismässigkeit mit folgenden Kriterien geprüft:
– unüberbaute Bauzonenfläche
– Lage innerhalb der Gemeinde
– periphere Lage in der Bauzone
– fehlende Erschliessung nach Art. 19 RPG
– Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr
– erschwerte Bebaubarkeit
– lange Bauzonendauer
– fehlende Bauabsichten
– kein bewilligter Bebauungs- oder Gestaltungsplan
Dabei bildete eine bestmögliche Gleichbehandlung aller Rückzonungsgemeinden und aller Grundeigentümerschaften die grösste Herausforderung. Konkret auf ihre Eignung für eine Rückzonung überprüft wurden in Weggis im Grundsatz alle eingezonten, noch unbebauten Flächen am Siedlungsrand, insbesondere aber in den Gebieten Hertenstein, Riedsort und Rigi Kaltbad sowie oberhalb der Umfahrungsstrasse.
Die Gemeinde Weggis verfügt gesamthaft über eine Fläche von rund 182 Hektaren (ha) Bauzonen (inkl. Grünzonen). Rechnerisch müssten Rückzonungen von rund 12,7 ha vorgenommen werden.
Nach intensiven Verhandlungen mit den zuständigen Stellen des Kantons beträgt die Fläche der verhältnismässig angezeigten Rückzonungen für Weggis noch rund 8,35 ha. Der Gemeinderat wird die betroffenen Grundeigentümerschaften entsprechend orientieren.
Vor Überbauung freihalten
Der Kanton und die Rückzonungsgemeinden müssen die potenziellen Rückzonungsflächen bis zur öffentlichen Auflage der revidierten Ortsplanung vor Überbauungen freihalten. Das heisst konkret, dass allfällige Baugesuche auf betroffenen Grundstücken nicht bewilligt werden können.
Der Kanton seinerseits sistiert Baugesuche auf Grundstücken, die überprüft wurden. Sofern die Notwendigkeit besteht, zieht der Gemeinderat Weggis die Festsetzung einer Planungszone über die betroffenen Grundstücke in Betracht.
Rückzonungen im Rahmen einer kommenden Ortsplanungsteilrevision
Der Gemeinderat Weggis sieht vor, die von der Rückzonungsstrategie betroffenen Grundstücke im Rahmen einer im Jahr 2020 folgenden Teilrevision der Ortsplanung einer Nichtbauzone zuzuführen. Während der entsprechenden öffentlichen Auflage können betroffene Grundeigentümerschaften ihre Anliegen im Einspracheverfahren einbringen und im Anschluss gegebenenfalls vor Gericht überprüfen lassen.