

Küsnacht stellt Liegenschaft Gasthof Krone unter Schutz

Das Gebäude Versicherungsnummer 28, General-Guisan-Strasse (Gasthof Krone Forch), auf dem Grundstück Katalognummer 10016 ist in dem unter Ziffer zwei aufgeführten Umfang ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abschnitt eins Buchstabe c des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und wird gestützt auf die Erwägungen unter Schutz gestellt.
Das Objekt ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten, Umbauten, Renovationen und Instandstellungsarbeiten sind jeweils nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten wahrzunehmen.
Der Schutzumfang gilt für einige Teile im äusseren und inneren Bereich. Den genauen Umfang findet man auf der Webseite der Gemeinde.
Möglichkeit von Eingriffen in geschützte Teile
Einzelne, gut eingefügte Öffnungen im Untergeschoss der Südfassade sind möglich. Zusätzliche, feingliedrige Giebellukarnen im ersten Dachgeschoss sind möglich.
Durchbrüche und Erweiterungen von Öffnungen von Wänden und Decken für eine Neuanlage der Haupttreppenerschliessung, einen Personen- und Warenlift sowie einen Hublift ins Untergeschoss mit Durchbruch einer Fassadenwand sind möglich.
Nötige Dach-, Wand- und Deckendurchbrüche für haustechnische Anlagen sind zulässig, ebenso entsprechende Eingriffe zur Verbesserung der Erdbebensicherheit.
Eine sorgfältig in die Dachfläche integrierte Solaranlage ist möglich.
Schriftlicher Rekurs kann erhoben werden
Allfällige heute versteckte, archäologisch oder denkmalpflegerisch relevante Funde oder Mängel innerhalb der Bausubstanz oder im Untergrund sind nicht auszuschliessen.
Eine Neubeurteilung des Schutzumfangs aufgrund neuer Erkenntnisse bleibt vorbehalten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Baurekursgericht schriftlich Rekurs erhoben werden.
Der Fristenlauf beginnt für Adressaten mit der Zustellung des Beschlusses, für Dritte mit der Publikation.
Rekursverfahren ist kostenpflichtig
Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig, die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.