Die Strassenanstösser in Bolligen werden ersucht, bei Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Blick auf Bolligen und den Bantiger.
Blick auf Bolligen und den Bantiger. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Wie die Gemeinde Bolligen informiert, gefährden Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassenbaugesetz verschiedene Richtlinien vor.

Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Metern Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2,50 Metern und ein seitlicher Abstand von 25 Zentimeter freigehalten werden. Eine Skizze des Lichtraumprofils kann auf der Webseite der Gemeinde Bolligen eingesehen werden.

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel bei Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, Bahnübergängen, dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art inklusive Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist (die bfu-Grundlage BM.021-2016 enthält Empfehlungen und Grundsätze zur Gestaltung und/oder Betrieb aus Sicht der Verkehrssicherheit).

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen auf einen Abstand von zwei Metern von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes zurückverlegt werden. Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen auf das vorgeschriebene Lichtmass gemäss obiger Definition zurückzuschneiden. Heikle Stellen im Strassen- und Trottoirbereich müssen spätestens am 30. Juni 2022 zurückgeschnitten sein.

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