Wie die Gemeinde Trin berichtet, wird die Steuer im Februar mittels Rechnung eingezogen und beträgt 80 Franken für den ersten Hund und 130 für jeden weiteren.
Gemeindehaus in Trin.
Gemeindehaus in Trin. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Gemäss Art. 41 der Gemeindepolizeiordnung ist jeder in Trin wohnhafte Hundehalter verpflichtet, seinen Hund der Gemeindekanzlei innerhalb von drei Monaten nach dem Wurf des Hundes, innerhalb von 14 Tagen nach Anschaffung des Hundes oder innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Hundehalter in Trin Wohnsitz genommen hat zu melden.

Die Hundesteuer beträgt gemäss Art. 14 des Gemeindesteuergesetzes 80 Franken für den ersten Hund und 130 Franken für jeden weiteren, im gleichen Haushalt gehaltenen Hund.

Die Steuer wird im Februar mittels Rechnung eingezogen. Die Angaben werden aus der neuen AmicusDatenbank entnommen. Die Bevölkerung wird gebeten, Änderungen umgehend zu melden.

Die Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein

Hundehalter sind dafür verantwortlich, dass ihre Tiere mit einem Mikrochip gekennzeichnet sind. Dies muss von einem Tierarzt vorgenommen werden. Die Kennzeichnung von Welpen hat innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt zu erfolgen.

Beim Erwerb, Veräusserung oder Ableben des Hundes oder bei einem Besitzerwechsel ist der Gemeinde unverzüglich Meldung zu erstatten. Ebenfalls ist bei einem Umzug die neue Adresse der Gemeinde mitzuteilen.

Die SNK-Kurse für die Hundehalter wurden per 1. Januar 2017 vollständig abgeschafft. Ab diesem Datum entfällt auch der Artikel 68 der Tierschutzverordnung (TSchV) ersatzlos.

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