Die neuen Strompreise treten per 1. Januar 2021 in Kraft.
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Eine Hochspannungsleitung im Sonnenlicht. (Symbolbild) - Keystone
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Erwägungen

Die schweizerischen Stromversorger sind von Gesetzes wegen verpflichtet, bis Ende August ihre Energie- und Netz-nutzungspreise für das Folgejahr zu kalkulieren und verbindlich bekannt zu geben.

Rechtsgrundlage

Mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Juni 2018 ist die Gebührenverordnung genehmigt und durch den Gemeinderat per 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt worden. Gestützt auf Art. 5 der Gebührenverordnung fallen Änderungen der Strompreise in die Befugnis des Gemeinderates. Der Gemeinderat hat die neuen Strompreise an seiner Sitzung vom 10. August 2020 beschlossen.

Allgemeine Strompreisentwicklung in Horgen

- Der Preis pro Kilowattstunde (kWh) (Energie-, Netznutzungs-, Grund-, Leistungspreis und Abgaben) steigt über alle Kundensegmente betrachtet um rund 5,7 % (Energie +4,8 % / Netz + 0,9 %).

- Ohne Kundenwiderspruch basiert die Energielieferung unverändert auf «Erneuerbar+®» und besteht aus 100 % erneuerbaren Energiequellen.

- Der optionale Abschlag für den Mixstrom «Economique®» mit überwiegend Energie aus nicht-erneuerbaren Energieträgern beträgt unverändert -0,12 Rappen pro Kilowattstunde.

- Die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen bleiben unverändert bei 1,35 Rappen pro Kilowattstunde.

- Die Abgabe für Systemdienstleistungen (SDL) bleibt unverändert bei 0,16 Rappen pro Kilowattstunde.

- Die Bundesabgabe wird im November festgelegt und beträgt zurzeit 2,30 Rappen pro Kilowattstunde.

Inkraftsetzung

Die neuen Strompreise treten per 1. Januar 2021 in Kraft. Die detaillierten Strompreise sind bei den Gemeindewerken Horgen erhältlich oder auf der Gemeindewebseite unter Strompreise abrufbar.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Horgen, Seestrasse 214, 8810 Horgen, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss sowie die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

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