

Nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

Die Gemeindeversammlung hat am 12. Dezember 1996 die Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkverordnung) per 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt.
Seither ist das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Grund in Horgen gebührenpflichtig. Als öffentlicher Grund gelten alle Strassen, sowie allgemein zugängliche Parkplätze der Gemeinde. Die Gebühr berechtigt Fahrzeughalter, ohne festen Platzanspruch, das Fahrzeug – im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf öffentlichem Grund abzustellen.
Fahrzeughalter, die über private Garagen- oder Abstellplätze verfügen, diese aber nicht benützen, sondern öffentlichen Grund beanspruchen, unterliegen ebenfalls dieser Verordnung. Die Verordnung gilt auch für auswärtige Firmen und Personen.
Die Gebühren betragen gemäss Verordnung monatlich:
– Fr. 15.00
Motorräder
– Fr. 30.00
für Personen- und Lieferwagen bis 3,5 Tonnen Anhänger für leichte Fahrzeuge und dreirädrige Fahrzeuge (z.B. Elektromobile)
–Fr. 90.00
für Lieferwagen und schwere Motorwagen ab 3,5 Tonnen, Gesellschaftswagen, Wohnwagen, Anhänger für schwere Fahrzeuge und Spezialfahrzeuge
Fahrzeughalter, die in Horgen Wohnsitz nehmen bzw. haben und ihre Fahrzeuge in Horgen regelmässig auf öffentlichem Grund parkieren, sind verpflichtet, sich für die Nachtparkkontrolle anzumelden. An- und Abmeldungen können im Online-Schalter auf der Website der Gemeinde Horgen (www.horgen.ch) vollzogen werden.
Parkieren von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund
Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV) vom 13.11.1962 ist das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen verboten.