Wie die Gemeinde Horgen meldet, werden Grundeigentümer an öffentlichen Strassen und Wegen gebeten, den erforderlichen Lichtraum für Bepflanzungen einzuhalten.
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild)
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof
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Damit ein reibungsloser Winterdienst gewährleistet ist, werden die Grundeigentümer und Liegenschaften-Verwalter, gestützt auf die Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) vom 17. April 2019 darauf aufmerksam gemacht, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Das Ast- und Blattwerk von Bäumen hat über bestehenden Strassen einen Lichtraum von mindestens 4,50 Meter Höhe zu wahren.

Bei Rad- und Fusswegen kann derselbe bis auf eine Höhe von 2,65 Meter verkleinert werden.

Vorschriftsgemässer Rückschnitt ist einzuhalten

Diese Vorschriften haben Gültigkeit für alle öffentlichen und privaten Strassen, Plätze, Rad- und Fusswege, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Verkehrserschliessungsverordnung VErV, §20).

Die Besitzer von Liegenschaften werden ersucht, die Pflanzen entsprechend unter Schnitt zu halten und auf vorschriftsgemässen Rückschnitt zu achten.

Bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit müssten die notwendigen Arbeiten auf Kosten der Besitzer durch die Gemeinde in Auftrag gegeben werden.

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