Freilaufende Hunde verrichten manchmal ihr Geschäft in Gärten. Die Gemeinde Eschenbach bittet deshalb erneut um die Einhaltung der Pflichten für Hundehalter.
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Frau geht mit ihrem Hund spazieren. (Symbolbild) - Keystone
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Freilaufende Hunde verrichten manchmal ihr Geschäft ohne Kenntnis ihrer Besitzer in fremden Wiesen und Gärten. Dieser Hundekot bleibt dann leider liegen und das zertrampelte Gemüsebeet auch.

Die landwirtschaftlichen Wiesen und Felder sind derzeit im fortgeschrittenen Wachstum und sollten ebenfalls geschont werden. Betroffene Wiesen- oder Hausbesitzer sind verärgert.

Die Gemeinde bittet deshalb erneut um die Einhaltung der im Hundegesetz festgehaltenen Pflichten für Hundehalter.

Pflichten des Hundehalters

(Auszug aus Hundegesetz)

Art. 6

1 Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen.

Art. 7

1 Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen Wachstums nicht betritt.

2 Er hat auf Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen den Kot seines Hundes zu beseitigen. Er hat den Hundekot aus Wiesen und Äckern zu beseitigen, wenn kein Betretungsverbot gilt.

Natürlich betrifft dies längst nicht alle Hundehalter. Dem Grossteil der Hundehalter sind die Pflichten bekannt und werden auch eingehalten. Trotzdem bittet die Gemeinde erneut um gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis für die verschiedenen Bedürfnisse im Zusammenleben.

Leinen erwünscht

Von April bis Juli ist die Brut- und Setzzeit der Wildtiere. Während dieser Zeit empfehlen die Jagdgesellschaften, Hunde im Wald, in Waldesnähe und auf Wiesen an die Leine zu nehmen.

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