

Gaiserwald ändert die Beiträge aus dem Energiefonds

Auf den 1. Januar 2022 ändern sich die Beiträge aus dem Gaiserwalder Energiefonds für neue Erdsonden zu Heizzwecken.
Im Weiteren werden für die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge ab dem neuen Jahr keine Beiträge mehr ausgerichtet. Der entsprechende Nachtrag zum Energiefondsreglement untersteht bis zum 20. Dezember 2021 dem fakultativen Referendum.
Aus dem Gaiserwalder Energiefonds werden ergänzend zu den kantonalen Fördergeldern für ausgewählte energetische Massnahmen Beiträge ausgerichtet. Die Mittel für das Jahr 2021 sind seit einiger Zeit ausgeschöpft.
Nachfrage nach den Fördermitteln unverändert
Der Gemeinderat geht davon aus, dass die Nachfrage nach den Fördermitteln auch im Jahr 2022 unverändert hoch bleibt. Neben den Anpassungen bei der Fondseinlage (vgl. GaiserwalderBlatt Nr. 17 vom 3. September 2021) gibt es auf den 1. Januar 2022 auch Änderungen bei den Beitragsauszahlungen.
Neue Erdsonden zu Heizzwecken in bestehenden Wohnbauten werden weiterhin finanziell unterstützt. Neu werden pauschale Beiträge ausgerichtet und die Höhe der Unterstützung wurde an die aktuellen Marktbedingungen angepasst.
Zusammen mit den Beiträgen von Bund und Kanton profitieren Gaiserwalder Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer weiterhin von einer attraktiven Förderung beim Umstieg auf eine Wärmepumpe mit einer Erdsonde. Bei Neubauten gibt es keine Förderung mehr. In diesem Bereich sind Wärmepumpen für die Beheizung von Gebäuden zum Standard geworden.
Förderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Mehrfamilienhäusern
Weil der Kanton voraussichtlich die Förderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Mehrfamilienhäusern in sein Förderprogramm für das Jahr 2022 aufnimmt, wurde der entsprechende Beitrag aus dem Gaiserwalder Energiefonds gestrichen - wie auch jener für Einfamilienhäuser.
Der Beitrag an eine allenfalls nötige Verstärkung der elektrischen Zuleitung in einem Gebäude im Zusammenhang mit der Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird hingegen beibehalten.
Der Nachtrag zum Energiefondsreglement, welcher bis zum 20. Dezember 2021 dem fakultativen Referendum untersteht, sowie jener zu den Ausführungsbestimmungen stehen online zum Download bereit. Daraus sind die Änderungen im Detail ersichtlich.