

Bepflanzungen an Strassen sind in Eiken zurückzuscheiden

Das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang von Verkehrsräumen stellt insbesondere in der Vegetationsperiode eine Daueraufgabe dar.
Nur durch einen regelmässigen Rückschnitt können klar definierte Verkehrsräume mit entsprechend guten Übersichtsverhältnissen sowie die Verkehrssicherheit gewährleistet werden.
Die gesetzlichen Bedingungen sind zu beachten
Die lichte Höhe für auf die Strasse hinausragende Äste hat 4,50 Meter und über Gehwegen 2,50 Meter zu betragen.
An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss zudem ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 Zentimetern und einer solchen von drei Metern gewährleistet sein.
Verkehrssignale, Hydranten und Strassenlampen sind von überragenden Ästen frei zu schneiden.
Strassenanstösser werden deshalb gebeten, ihre Bäume und Sträucher vorschriftsgemäss zurückzuschneiden.
Während der Brutzeit der Vögel darf kein Radikalschnitt an Hecken erfolgen
Zum Schutz der Vogelwelt ist zudem zu beachten, dass das Brutgeschäft der Vögel gemäss Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel nicht gestört werden darf.
Während der Brutzeit einheimischer Vögel (zwischen 1. März und 30. September) darf kein Radikalschnitt an Hecken erfolgen.
Bei hohem Anteil an früchtetragenden Heckenarten, die Tieren eine wichtige Nahrungsquelle im Winter bieten, soll der Schnitt erst im Februar/März 2023 durchgeführt werden.
Ein sanfter Rückschnitt respektive der Rückschnitt einzelner Äste zur Einhaltung der Sichtzone und des Strassenabstandes ist mittels manueller Schere aber jederzeit möglich.