

Thurgauer Regierung lehnt Neuregelungen zum Wohlfahrtsfonds ab

Mittels einer parlamentarischen Initiative sollen die Regelungen des Wohlfahrtsfonds im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geändert werden.
Wohlfahrtsfonds können nebst den Leistungen, die strikt an die berufliche Vorsorge gebunden sind und die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität abmildern, in der Praxis auch finanzielle Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit leisten.
Dies ist allerdings nur erlaubt, sofern sie die Abfederung einer Notlage des Empfängers bezwecken.
Leistungen für andere Personalfürsorgeeinrichtungen
Künftig soll den Stiftungsräten ein grösserer Handlungsspielraum eingeräumt werden.
So soll es Wohlfahrtsfonds möglich sein, nicht nur in Notlagen, sondern auch in den Bereichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie in der Gesundheitsprävention Leistungen auszurichten.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht weiter vor, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen können.
Zu diesem Hauptzweck zählen zum Beispiel die Finanzierung eines höheren Zinssatzes für die Verzinsung der Altersguthaben oder die Finanzierung einer Teuerungszulage auf den Renten.
Ablehnung aus steuerrechtlichen Überlegungen
Der Regierungsrat lehnt die Vorlage in dieser Form aus steuerrechtlichen Überlegungen und wegen der abnehmenden Rechtssicherheit ab, wie er in seiner Vernehmlassungsantwort an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates schreibt.
Lediglich jener Punkt, wonach patronale Wohlfahrtsfonds zur Finanzierung anderer Personalvorsorgeeinrichtungen beitragen könnten, führe zu einer Klarstellung der heutigen Praxis und könne als klärende Präzisierung realisiert werden.
Daher begrüsst der Regierungsrat diesen Punkt.
Weiter schreibt er: «Sollte die Vorlage umgesetzt werden, müsste zwingend der steuer- und stiftungsrechtliche Anpassungsbedarf eruiert werden, insbesondere betreffend die Voraussetzungen für eine teilweise oder vollständige Steuerbefreiung patronaler Wohlfahrtsfonds.»