Mit der Einführung des revidierten NHG per 1. Januar 2019 wird die Zuständigkeit der kommunalen Denkmalpflege den Gemeinden zugewiesen.
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Verwaltung (Symbolbild). - Der Bundesrat
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Mit der Einführung des revidierten Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) per 01.01.2019 wird die Zuständigkeit der kommunalen Denkmalpflege den Gemeinden zugewiesen (Art. 6 NHG). Gemäss der Gesetzesgrundlage sind die Gemeinden für Stellungnahmen, welche sie gemäss Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 2 (NHG) bei Schutzzonen und Schutzobjekten von lokaler Bedeutung bei der kantonalen Fachstelle einholen, entschädigungspflichtig.

Für die gesetzliche denkmalpflegerische Begleitung von Schutzobjekten auf kommunaler Stufe und die notwendigen Fach-Stellungnahmen ist für ein weiteres Jahr das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie mandatiert worden. Die Entschädigungspauschale beträgt CHF 20'000.

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