Der Bundesrat hat am 1. November 2017 den Teil Sied­lung der Gesamtüberarbeitung des kantonalen Richt­plans des Kantons St. Gallen genehmigt.
Ifo Institut für Wirtschaftsforschung
Der Helm eines Bauarbeiters. (Symbolbild) - Keystone
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Für die Koor­dinationsblätter Weiler (S51), Streusiedlungsgebiete (S52) und landschaftsprägende Bauten (S53) wurden Änderungen und Präzisierungen gefordert, worauf das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoin­for­mation (AREG) anfangs Mai 2018 eine Praxisänderung für das Baubewilligungsverfahren in Weilerzonen an­kündigte.

Das Bundesgericht bestätigte letztmals im Dezember 2018 (Urteil 1C_62/2018), dass es sich bei Weilerzonen um Nichtbauzonen beziehungsweise Erhaltungszonen im Sinn von Art. 18 des Raumplanungsgesetzes handelt und nicht um Bauzonen. Entsprechend bedürfen Bau­vorhaben in Weilerzonen immer einer Zustimmung durch die kantonale Behörde. Dies führt dazu, dass ab sofort alle Baugesuche in Weilerzonen im ordentlichen Baubewilligungsverfahren bearbeitet werden müssen und dem AREG (Abteilung Bauen ausserhalb Bauzonen) zur Einholung der notwendigen Zustimmung zu­zustellen sind. Trotz Intervention verschiedener Gemeinden gegen die angekündigte Praxisänderung muss das vorgenannte Verfahren nun ohne Ausnahme angewendet werden.

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