

Teilrevision Bau- und Zonenordnung in Geroldswil

Wie die Gemeinde berichtet, hat im März 2013 die eidgenössische Stimmbevölkerung die Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) angenommen. Im Kanton Zürich stimmten 71 Prozent der Vorlage zu. Das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) verlangt von den Kantonen, dass sie erhebliche planungsrechtliche Vor- und Nachteile ausgleichen. Der Kanton Zürich erliess in der Folge das Mehrwertausgleichsgesetz (MAG), das am 28. Oktober 2019 vom Kantonsrat verabschiedet wurde.
Das Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) und die zugehörige Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Seit dann können auch Regelungen zum kommunalen Mehrwertausgleich Rechtskraft erlangen.
Um diese neuen gesetzlichen Vorgaben umzusetzen, gilt es, die kommunale Bau- und Zonenordnung zu ergänzen sowie eine Verordnung zum kommunalen Mehrwertausgleichsfonds zu erlassen.
Die Gemeinden sind gemäss § 19 MAG verpflichtet, bis zum 1. März 2025 den Ausgleich von Planungsvorteilen, welche durch Auf- oder Umzonungen entstehen, in ihrer Bau- und Zonenordnung zu regeln.
Aufgrund der Dringlichkeit der Regelungen zum Mehrwertausgleich soll in der Gemeinde Geroldswil die erforderliche Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) mitsamt der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds in einem eigenständigen Verfahren (Teilrevision) der gesamthaften Überarbeitung der Bau- und Zonenordnung vorgezogen werden.
Die Festsetzung der BZO-Teilrevision soll zeitgleich mit dem Erlass der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds erfolgen, wenn möglich an der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2022.
Die Teilrevision der Bau und Zonenordnung sowie der Planungsbericht nach Artikel 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) und der Entwurf der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleich, alle datiert vom 7. März 2022, der Planpartner AG, wurde im Sinne von § 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) zur öffentlichen Auflage, Anhörung und Vorprüfung verabschiedet und an der Gemeinderatssitzung vom 7. März 2022 mit Gemeinderatsbeschluss (GRB) Nr. 86 genehmigt.
Die Unterlagen sind vom 14. März 2022 bis 13. Mai 2022 auf der Gemeindeverwaltung, Bereich Präsidiales, 1. Obergeschoss, öffentlich einsehbar.