Wie die Gemeinde Grüsch informiert, ist zum Schutz der Fluren untersagt, während der geschlossenen Zeit von April bis Oktober Fahr- oder Fusswege zu verlassen.
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Ein Rehbock steht auf einer Wiese. (Symbolbild) - Keystone
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Das Betreten der Fluren, also Wiesen und Weiden, während der Vegetationszeit (geschlossene Zeit), welche normalerweise vom April bis Oktober ist, ist Unberechtigten untersagt.

Während der geschlossenen Zeit dürfen Privatgrundstück neben den öffentlichen Fahr- und Fusswegen weder befahren noch begangen werden.

Es wurde vermehrt festgestellt, dass auf den Schwellena die Fusswege verlassen wurden.

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