

Risch: Lohngleichheit Frau und Mann

Die im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) festgeschriebene Lohngleichheitsanalyse und deren Überprüfung wurde für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Risch durchgeführt und von einer Revisionsstelle unabhängig überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gewährleistet ist und keine unerklärten Lohndifferenzen bestehen.
Die Gleichstellung von Frau und Mann
Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) wurde revidiert und um eine Pflicht für Arbeitgebende zu einer betriebsinternen Lohngleichheitsanalyse und deren Überprüfung ergänzt. Die Änderung trat per 1. Juli 2020 in Kraft und hat zum Ziel, den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit zu gewährleisten. Für den Lohnvergleich hat die Gemeinde Risch das vom Bund zur Verfügung gestellte Analyse-Tool für die interne Überprüfung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann verwendet.
Analyse und Beurteilung des Lohnvergleichs
Es wurden total 312 Mitarbeitende, davon 210 (67.3 %) Frauen und 102 (32.7 %) Männer berücksichtigt. Für die Beurteilung der Lohngleichheit kommt im Standard-Analysetool des Bundes ein Toleranzbereich von +/- 5 % zur Anwendung, um denjenigen Teil des Lohnunterschieds abzudecken, der durch weitere unternehmensspezifische, objektive, diskriminierungsfreie Faktoren erklärt werden könnte, die nicht im Standardmodell enthalten sind. Im Lohnsystem der Gemeinde Risch sind dies beispielsweise die Treue- und Erfahrungszulage sowie weitere Lohnzulagen im Bildungsbereich.
Frauen verdienen 0,4 % weniger als Männer
Unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Qualifikationsmerkmalen (Ausbildung, potenzielle Erwerbsjahre, Dienstalter) und den arbeitsbezogenen Merkmalen (betriebliches Kompetenzniveau, berufliche Stellung) verdienen Frauen 0.4 % weniger als Männer. Dies bedeutet, dass zwischen Frauen und Männern gemäss Standard-Analysenmodell keine statistisch gesicherte unerklärte Lohndifferenz im engeren Sinne besteht.