

Oberglatt stellt nicht notwendige Lichtemissionen ein

Mit künstlichem Licht wird der Nachthimmel künstlich aufgehellt und Lichtverschmutzung betrieben.
Durch die Vermeidung von Lichtverschmutzung profitieren alle Lebewesen von einem intakten Tages- und Nachtrhythmus.
Menschen schlafen gesünder, Nachttiere finden ihren Weg bei den nächtlichen Erkundungstouren und Pflanzen behalten ihren natürlichen Stoffwechsel.
Zwei Leitentscheide des Bundesgerichts aus den Jahren 2013 und 2014 halten fest, dass analog zum Lärmschutz ein allgemeines visuelles Nachtruhefenster zwischen 22 und sechs Uhr besteht.
Sicherheitsrelevante Beleuchtungen mit Bewegungsmeldern
Die schweizerische Norm SIA 491 (gültig ab 1. März 2013) dient hierfür als Leitfaden zur Planung, Erstellung zum Betrieb und zur Überprüfung von Aussenbeleuchtungen.
Nicht sicherheitsrelevante Beleuchtungen wie Schaufenster, Leuchtreklamen, Kunst am Bau, Fassadenbeleuchtungen, Parkplatzbeleuchtungen oder Spots und so weiter sind während der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr abzuschalten (Tipp: Zeitschaltuhren zur Regelung der Leuchtdauer nutzen).
Auch sicherheitsrelevante Beleuchtungen sollten gemäss bestehenden Normen bedarfsgerecht und umweltverträglich installiert werden, zum Beispiel mit Bewegungsmeldern.
Spots sind grundsätzlich verboten
Spots, welche in den Himmel ausgerichtet sind oder flächendeckend Wände und Böden beleuchten, sind grundsätzlich verboten.
Bei Lichtemissionen sind die Gemeinden und Kantone verpflichtet, die geltenden Gesetze und Verordnungen zu vollziehen.
Die Abteilung Hochbau und Raumplanung der Gemeinde Oberglatt strebt deshalb ab dem Jahr 2023 die Durchsetzung der rechtlichen und normativen Grundlagen an.
Sie bittet darum alle Einwohner und Gewerbebetreibende, die nicht notwendigen Lichtemissionen zwischen 22 Uhr und sechs Uhr einzustellen.