

Grabs: Abrechnungspflicht gilt für alle Hausdienstarbeiten

Wer einen eigenen Haushalt führt, Personen als Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und sie entlohnt (Geld- oder Naturallohn), ist verpflichtet, von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden ist. Ferienentschädigungen unterstehen auch der Beitragspflicht.
Wer die Meldung unterlässt, kann sich strafbar machen. Unter Hausdienstarbeit fallen beispielsweise Tätigkeiten wie: Raumpfleger, Hauswart, Kindermädchen (Au-pair), Babysitter, Haushaltshilfe sowie Berufsleute, die Tätigkeiten in der Wohnung beziehungsweise im oder ums Haus herum erledigen.
Ausnahme für junge Arbeitnehmende
Seit dem 1. Januar 2015 sind junge Arbeitnehmende bis zum 31. Dezember 2021, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern ihr Einkommen aus einer Tätigkeit in einem Privathaushalt 750 Franken pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt. Die beschäftigten Personen können die Abrechnung verlangen.
Die Anmeldeformulare können auf der Webseite der SVA St.Gallen heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.