

Zurückschneiden von Bäumen und Pflanzen im Strassen-, Trottoir- und Fusswegbereich

Bitte beachten Sie die folgenden Vorschriften:
- Seitlich hat der Rückschnitt bis auf das Lichtraumprofil zu erfolgen.
- Bei Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 m und seitlich mindestens 0,50 m frei gehalten werden.
- Bei Fuss- und Radwegen muss eine Höhe von mindestens 2,50 m und seitlich mindestens 0,30 m frei gehalten werden.
- Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten muss das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0,60 m und 3,00 m über der Fahrbahn hindernisfrei sein.
- Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone mit einem Abstand von mindestens 2,00 m ab Fahrbahnrand zugelassen.
- Bäume und Bepflanzungen dürfen die Strassen-/Wegbeleuchtung und die Signalisationen nicht beeinträchtigen.
- Bitte beachten Sie, dass bei Schneelast die Äste weiter nach unten reichen und dementsprechend auch höher zurückgeschnitten werden müssen.
- Die Lichtraumprofile an Strassen, Fuss-/Radwegen und Plätzen sind durch die Eigentümer dauernd freizuhalten.
Die Gemeinde bittet alle Eigentümer, diese Vorschriften einzuhalten und dankt Ihnen, wenn Sie Ihrer Pflicht im Interesse von Verkehrssicherheit und Strassenunterhalt nachkommen und Ihre Bäume und Sträucher bis spätestens 24. Oktober 2019 zurückschneiden. Nach diesem Termin werden Sträucher und Bäume, die noch in den öffentlichen Grund hinausragen, auf Kosten des Eigentümers zurückgeschnitten.
Private Eigentümer werden auf die Möglichkeit hingewiesen, für die Entsorgung des Pflanzenschnittmaterials die Häckselaktion vom 24. Oktober 2019 zu benützen.