Wie die Gemeinde Bremgarten berichtet, stammte die bisherige Grundbuchvermessung der Stadt Bremgarten aus den 80er- und 90er-Jahren des vorletzten Jahrhunderts.
Bremgarten Obertorplatz.
Bremgarten Obertorplatz. - Nau.ch / Simone Imhof
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Kartiert wurde die Grundbuchvermessung auf Kartonplänen, auf welchen während der letzten hundert Jahren alle Veränderungen von Hand nachgeführt wurden.

Da die grafische Bearbeitung und Verwaltung der rechtskräftigen Grundstücksgrenzen auf diesen Kartonplänen schwierig und nicht mehr zeitgemäss waren, wurden diese unter der Leitung des kantonalen Vermessungsamtes in den letzten Jahren erneuert.

Im neuen Vermessungswerk wurden die Grenzverläufe bei unvermarkten Grenzen der Reuss den aktuellen Gewässerlinien angepasst, was im Vergleich zu den bisherigen Grundbuchplänen zu Grenzverschiebungen führte.

Die neuen Grenzverläufe sind bereits bestätigt

Die Einwohner- und die Ortsbürgergemeinde Bremgarten stellten diese neuen Grenzverläufe mit Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in Frage, weil das Baugesetz vorsieht, dass auch Wasserbauten wie zum Beispiel Hochwasserschutzbauten zu den Gewässerparzellen gehören.

Das Verwaltungsgericht hat zwischenzeitlich die neuen Grenzverläufe bei unvermarkten Grenzen bestätigt.

Die Grenzen von unvermarkten Reussparzellen werden im Vermessungswerk demnach durch die heutigen Gewässerlinien bestimmt.

Wie sowohl der Kanton als auch das Verwaltungsgericht bestätigten, wird dadurch aber nicht die Unterhaltspflicht an Wasserbauten tangiert.

Einwohner- und Ortsbürgergemeinde legt Sanierungsprojekte fest

Gemäss Verwaltungsgericht treffen die Unterhaltspflichten an Wasserbauten den Eigentümer des Gewässers, was im Bereich der Reuss in der Regel eine Kantonsangelegenheit ist.

Dagegen sind bei Nutzungsbauten am Wasser die Eigentümer dieser Bauten unterhaltspflichtig.

Bei künftigen Sanierungsprojekten im Bereich der Reuss wird die Einwohner- beziehungsweise Ortsbürgergemeinde für ihre Grundstücke deshalb die Kostentragung zusammen mit dem Kanton festlegen.

Im Bereich der Konzessionsgebiete der beiden Wasserkraftwerke besteht zudem eine Kostentragungspflicht der AEW Energie AG für ihre Wasserbauten, wobei auf einen Weiterzug ans Bundesverwaltungsgericht in Lausanne wird daher verzichtet wird.

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